Sachkunde Pferdehaltung
Braucht jeder Pferdehalter einen Sachkundenachweis? Wann ist Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich? Und welche Rolle spielt das Veterinäramt?
Wer Pferde hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Das schreibt § 2 Tierschutzgesetz vor. Einen Sachkundenachweis als formellen Nachweis gegenüber der Behörde benötigt dagegen nicht automatisch jeder Pferdehalter. Entscheidend sind insbesondere die Art der Haltung bzw. Tätigkeit und die Anforderungen der zuständigen Behörde.
Gerade bei gewerblicher Pferdehaltung, Reit- und Fahrbetrieben kann eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich sein. Welche Sachkunde hierfür nachzuweisen ist und welche Qualifikation die Behörde anerkennt, sollte deshalb immer vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem zuständigen Veterinäramt geklärt werden.
Was bedeutet Sachkunde in der Pferdehaltung?
Sachkunde bedeutet, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden vorhanden sind.
Dazu gehören beispielsweise Kenntnisse über:
- Verhalten und Bedürfnisse von Pferden
- artgerechte und tierschutzgerechte Haltung
- Fütterung und Wasserversorgung
- Pflege und Gesundheitsvorsorge
- Bewegung und Beschäftigung
- Hufgesundheit
- Hygiene und Krankheitsvorsorge
- Unfallverhütung und Sicherheit
- tierschutzrechtliche Anforderungen
Die Verpflichtung, über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, gilt grundsätzlich für jeden, der ein Tier hält oder betreut. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder private Pferdehalter vor Beginn der Haltung einen formellen Sachkundenachweis vorlegen muss. § 2 Tierschutzgesetz unterscheidet hier nicht zwischen „privat“ und „gewerblich“ – die konkrete Nachweispflicht ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und dem Einzelfall.
Wann ist ein Sachkundenachweis für Pferdehaltung erforderlich?
Besonders relevant wird der formelle Nachweis der Sachkunde bei Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich ist.
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG nennt unter anderem:
- das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere oder Gehegewild handelt,
- den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren,
- das Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs,
- das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren.
Für Pferdebetriebe können damit beispielsweise Reitschulen, Reit- und Fahrbetriebe oder gewerbsmäßige Pensionspferdehaltungen relevant sein. Ob im konkreten Fall eine Erlaubnis nach § 11 erforderlich ist und welche Nachweise dafür verlangt werden, entscheidet die zuständige Behörde.
Wichtig: Nicht jede Pferdehaltung ist automatisch §-11-pflichtig
Wer Pferde gewerbsmäßig hält, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG. Eine Ausnahme besteht insbesondere für landwirtschaftliche Nutztiere. Ob Pferde im konkreten Betrieb unter diese Ausnahme fallen, hängt von den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Einordnung des Betriebs ab.
Die häufige Aussage „Wer Pferde hält, braucht einen Sachkundenachweis nach § 11“ ist deshalb zu pauschal.
Eine private Pferdehaltung ist nicht allein deshalb erlaubnispflichtig, weil Pferde gehalten werden. Gleichzeitig entbindet eine private Haltung natürlich nicht von der Verpflichtung, die erforderliche Sachkunde für eine tierschutzgerechte Haltung zu besitzen. Bei vielen Veterinärämtern muss jedoch auch die private Pferdehaltung zumindest gemeldet werden.
Was hat § 11 Tierschutzgesetz mit der Pferdehaltung zu tun?
§ 11 Tierschutzgesetz regelt bestimmte Tätigkeiten, die einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen.
Für Pferde besonders relevant ist § 11 Abs. 1 Nr. 8:
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere hält oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, benötigt dafür grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dabei geht es nicht allein um einen Sachkundenachweis.
Bei der Erteilung einer solchen Erlaubnis können neben der fachlichen Sachkunde beispielsweise auch die persönliche Eignung und die Voraussetzungen des konkreten Betriebs eine Rolle spielen.
Deshalb ist der Sachkundenachweis nicht mit der §-11-Erlaubnis gleichzusetzen.
Welche Pferdebetriebe können betroffen sein?
Ob eine Erlaubnis nach § 11 erforderlich ist, hängt von der konkreten Tätigkeit und ihrer Einordnung ab.
„Ob eine gewerbsmäßige Pferdehaltung eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigt, hängt insbesondere davon ab, zu welchem Zweck die Pferde gehalten werden und wie der Betrieb rechtlich einzuordnen ist. Die mögliche Ausnahme für landwirtschaftliche Nutztiere ist dabei ebenso zu beachten wie die eigenständige Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe.“
Relevant können beispielsweise sein:
Reitschulen und Reitbetriebe
Wer gewerbsmäßig einen Reitbetrieb unterhält, fällt grundsätzlich unter § 11 Abs. 1 Nr. 8 c TierSchG.
Pensionspferdehaltung
Bei einer gewerbsmäßigen Haltung von Pferden kann § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG relevant sein. Entscheidend ist die konkrete Einordnung des Betriebs.
Reittherapie und ähnliche Angebote
Auch bei Angeboten, bei denen Pferde im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt werden, sollte frühzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt geklärt werden, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Und falls ja, welche konkreten Nachweise der Sachkunde erforderlich sind. Hier reicht der Nachweis der Sachkunde in Haltung oft nicht aus – konkrete Qualifikationen in Pferdetraining und therapeutischer Ausbildung können verlangt werden.
Pferdezucht
Auch eine gewerbsmäßige Zucht kann unter § 11 fallen. Hier kommt es ebenfalls auf die konkrete Tätigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen an.
Muss ich für die §-11-Erlaubnis einen bestimmten Sachkundenachweis machen?
Nicht zwingend einen ganz bestimmten Lehrgang.
Das ist ein wichtiger Punkt.
Das Tierschutzgesetz schreibt zwar die Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten vor, legt aber nicht einfach fest:
„Für die Pferdehaltung muss jeder einen Sachkundelehrgang X mit Prüfung Y absolvieren.“
Welche Nachweise und Qualifikationen im konkreten Genehmigungsverfahren akzeptiert werden, kann von den Anforderungen der zuständigen Behörde abhängen.
Dazu können beispielsweise einschlägige Berufsabschlüsse, vorhandene Qualifikationen oder ein entsprechender Sachkundelehrgang mit Prüfung gehören.
Deshalb empfehlen wir, vor der Buchung eines Sachkundelehrgangs das zuständige Veterinäramt zu kontaktieren.
Frage dort konkret:
- Benötige ich für meine geplante Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
- Welchen Nachweis der Sachkunde verlangt bzw. akzeptiert mein Veterinäramt?
- Ist eine theoretische Prüfung ausreichend oder wird zusätzlich eine praktische Prüfung verlangt?
- Werden bestimmte Berufsabschlüsse oder Qualifikationen als gleichwertiger Sachkundenachweis anerkannt?
Kann das Veterinäramt die Genehmigung befristen?
Ja, auch hier lohnt sich die individuelle Nachfrage.
Die konkrete Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens und die Anforderungen an die nachzuweisende Sachkunde können sich nach der zuständigen Behörde und dem Einzelfall richten.
Einige Veterinärämter erteilen Genehmigungen zudem befristet, beispielsweise für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Wenn Du bereits eine §-11-Erlaubnis hast oder beantragen möchtest, solltest Du deshalb direkt beim zuständigen Veterinäramt klären, welche Anforderungen für Deinen Betrieb gelten und für welchen Zeitraum die Erlaubnis erteilt wird.
Reicht ein Sachkundelehrgang für die §-11-Erlaubnis aus?
Nein.
Der Sachkundenachweis ist nur ein Bestandteil der Voraussetzungen, die bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit relevant sein können.
Das Veterinäramt kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beispielsweise auch den Betrieb bzw. die Haltungsbedingungen überprüfen und weitere Anforderungen an die verantwortliche Person oder den Betrieb stellen.
Die Erteilung einer §-11-Erlaubnis ist deshalb eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.
Wie kann ich die erforderliche Sachkunde nachweisen?
Eine Möglichkeit ist die Teilnahme an einem geeigneten Sachkundelehrgang Pferdehaltung mit abschließender Prüfung.
Die Kölner Pferde-Akademie bietet einen entsprechenden Sachkundelehrgang gemäß § 11 TierSchG an. Der Lehrgang behandelt unter anderem Pferdeverhalten, Haltung, Fütterung, Gesundheit, Sicherheit, Betriebsorganisation und tierschutzrechtliche Grundlagen und schließt mit einer schriftlichen Sachkundeprüfung ab.
Der erfolgreiche Abschluss kann als Qualifikationsnachweis der Sachkunde gegenüber Veterinärämtern und anderen Stellen dienen. Welche Nachweise im Einzelfall anerkannt werden, richtet sich nach den Anforderungen der jeweils zuständigen Stelle.
Wichtig für die Planung
Bei manchen Veterinärämtern kann zusätzlich zur theoretischen eine praktische Prüfung erforderlich sein. Die Kölner Pferde-Akademie bietet hierfür ein optionales Zusatzmodul mit praktischer Prüfung durch einen Amtstierarzt an. Auch hier sollte vorab mit dem zuständigen Veterinäramt geklärt werden, ob eine praktische Prüfung benötigt wird und ob die angebotene Prüfung anerkannt wird.
Kurz zusammengefasst
| Frage | Antwort |
| Muss jeder Pferdehalter sachkundig sein? | Ja. § 2 TierSchG verlangt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. |
| Braucht jeder Pferdehalter eine Genehmigung vom zuständigen Veterinäramt? | Nein, nicht automatisch. |
| Ist bei gewerblichen Pferdebetrieben § 11 relevant? | Meistens ja, abhängig von der konkreten Tätigkeit. |
| Ist ein Reitbetrieb nach § 11 erlaubnispflichtig? | Ein gewerbsmäßiger Reit- oder Fahrbetrieb grundsätzlich ja. |
| Entscheidet das Veterinäramt über die konkrete Anerkennung? | Ja. Die Anforderungen sollten vorab mit der zuständigen Behörde geklärt werden. |
| Kann zusätzlich eine praktische Prüfung verlangt werden? | Ja, je nach Bundesland, zuständiger Behörde und Einzelfall. |
| Ersetzt der Sachkundenachweis die §-11-Erlaubnis? | Nein. |
Fazit
Jeder Pferdehalter muss sachkundig sein (§2 TierSchG). Gewerbliche Pferdehaltung und gewerbsmäßige Reitbetriebe unterliegen in der Regel der Genehmigungspflicht gemäß §11 TierSchG.
Ein Sachkundenachweis über einen Lehrgangsbesuch Sachkunde Pferdehaltung mit Prüfung kann als Qualifikationsnachweis für die zuständige Behörde dienen.
Je nach Tätigkeit können unterschiedliche Qualifikationsnachweise erforderlich sein (Sachkundenachweis Pferdehaltung, Trainer- oder Reitlehrerausbildung, Reittherapeuten-Ausbildung), die von jeweiligen Veterinäramt auch anerkannt werden müssen.
Mit der gewerblichen Pferdehaltung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis durch das VetAmt begonnen werden.
Wenn Du eine gewerbliche Tätigkeit mit Pferden planst, wende Dich rechtzeitig an das für Dich zuständige Veterinäramt und prüfe, ob Dein Gewerbe unter die Genehmigungspflicht gem. §11 TierSchG fällst.
FAQs / Häufige Fragen
Brauche ich als privater Pferdehalter einen Sachkundenachweis?
Nicht automatisch. Als Tierhalter musst Du jedoch über die für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis gegenüber der Behörde ist bei einer privaten Pferdehaltung nicht allein deshalb vorgeschrieben, weil Du Pferde hältst. Bei vielen Veterinärämtern muss jedoch auch die private Pferdehaltung zumindest gemeldet werden.
Brauche ich für eine gewerbliche Pferdehaltung einen Sachkundenachweis?
Bei Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erforderlich ist, muss die erforderliche Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Welche Qualifikation oder welcher Nachweis dafür im konkreten Fall anerkannt wird, solltest Du mit Deinem Veterinäramt klären.
Brauche ich für eine Reitschule eine §-11-Erlaubnis?
Ein gewerbsmäßig unterhaltener Reit- oder Fahrbetrieb fällt grundsätzlich unter § 11 Abs. 1 Nr. 8 c TierSchG und ist damit erlaubnispflichtig.
Wann darf ich mit meiner gewerblichen Pferdehaltung starten?
§11 (5) ist hier sehr deutlich: Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.
Wie lange ist eine §-11-Erlaubnis gültig?
Das lässt sich nicht pauschal für alle Pferdebetriebe beantworten. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Genehmigungsfall. Einige Veterinärämter erteilen Erlaubnisse befristet, beispielsweise auf fünf Jahre. Deshalb sollte die konkrete Gültigkeitsdauer direkt beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden.